Copyright © Alle Rechte vorbehalten. Made By Serif. Impressum | Haftungsausschluss CASTILLO I GONZÁLEZ & KOLLEGEN

RECHTSANWÄLTE - ABOGADOS - LAWYERS



Kanzleisitz in Düsseldorf*:


Castillo, Gonzalez & Kollegen

Königsallee 14
D-40212 Düsseldorf


Tel.     +49 (0)211 - 163.751.76

Mobil. +49 (0)176 - 233.249.65

kanzlei@castillo-gonzalez.de


* Kanzleisitz in Deutschland







EXPERTEN IM SPANISCHEN RECHT SEIT 2008

Sprachen:
Rechtsanwalt-in-Spanien.de
„Qualifizierte und kompetente Beratung  sowie Vertretung im spanischen Recht  von deutschen Rechtsanwälten und spanischen Abogados!“

Qualifizierte und kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados Ihr Anliegen stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertreten.

Kanzleisitz in Marbella**:


Castillo, Gonzalez & Kollegen

Nuestra Señora de Gracia, n° 2

Planta 1, Oficina 2

E-29602 Marbella (Spanien)


Tel.     +34  95 - 108.11.16

Mobil. +34  65 - 254.81.68

marbella@castillo-gonzalez.de





Oder unter


Tel.     +34  95 - 065.28.93

Mobil. +34  62 - 592.98.89

contacto@castillo-gonzalez.es






** Hauptkanzleisitz in Spanien






Miguel Castillo, Rechtsanwalt Raquel González Mateos, Abogada TÄTIGKEITSORTE



Oftmals sucht ein deutscher oder spanischer Mandant mit einem Rechtsproblem in Spanien oder Deutschland vergeblich nach einem deutsch spanischen Anwalt, der seine Interessen und Anliegen gleichwertig sowohl auf dem Gebiet des deutschen wie auch des spanischen Rechts kompetent und zuverlässig in seiner Muttersprache und in Kenntnis beider Rechtsordnungen vertreten kann. Anwälte, die die Brücke zwischen Spanien und Deutschland schlagen.


Von Anfang an haben wir als deutsch spanische Kanzlei unseren Schwerpunkt auf das Gebiet des deutsch spanischen Rechtsverkehrs gelegt, wobei besonderer Wert auf eine für den Mandanten individuell zugeschnittene Rechtsberatung und Vertretung gelegt wurde.

 

Bei uns steht der Mandant im Mittelpunkt.


Seinem Anliegen soll durch Fachwissen und Erfahrung bestmöglich Geltung verschafft werden.


Hierbei sind wir in der Lage sowohl vor deutschen als auch vor spanischen Gerichten aufzutreten, da die Mitglieder der Kanzlei als Rechtsanwalt bzw. Abogado sowohl in Deutschland als auch in Spanien zugelassen sind. In der Zukunft planen wir, unser Tätigkeitsbereich auch auf das Territorium der Russischen Föderation zu erweitern.


Wir schlagen somit die Brücke zwischen den unterschiedlichen Rechtsordnungen Spaniens und Deutschlands und beraten aus einem Guss im deutschen und spanischen Recht.


Wir bieten Ihnen eine umfassende Rechtsberatung auf dem gesamten Gebiet des deutschen und spanischen Rechts an; insbesondere beraten und vertreten wir Sie im spanischen und deutschen Erbrecht, spanischen Immobilienrecht, beim Kauf / Verkauf von spanischen Immobilien, Wohnungen, Fincas, Grundstücken, im spanischen Steuerrecht, spanischen Familienrecht, Scheidungen in Spanien und Deutschland, im Reiserecht, bei Gepäckverlust in Spanien, bei Verkehrsverstößen und Unfällen in Spanien, im spanischen Internetrecht sowie bei den Themen Auswanderung, Einbürgerung und doppelte Staatsbürgerschaft.


Auch im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigung, Prüfung von Arbeitsvertrag, Gründung Betriebsrat (Betriebsratsgründung) sowie im spanischen und deutschen Strafrecht können Sie mit kompetenter Hilfe rechnen.

Ein weiterer Hauptschwerpunkt unserer Kanzlei sind das deutsche und spanische Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Patentrecht, Markenrecht sowie Verbraucherschutzrecht.

Hier beraten wir Sie insbesondere bei der Gründung von spanischen Gesellschaften (spanische GmbH, S.L. spanische Aktiengesellschaft, S.A.), bei Registrierungen von Marken, Verteidigung bei Verbraucherschutzinspektionen, Franchise.


Unsere Flexibilität erlaubt es uns, Sie an verschiedenen Standorten Spaniens zu beraten und Ihre Interessen wahrzunehmen. Insbesondere in den folgenden Regionen und Städten Spaniens sind wir für Sie tätig: Malaga, Marbella, Costa del Sol, Andalusien, Mallorca, Balearische Inseln, Madrid, Alicante, Costa Blanca, Kanarische Inseln sowie in Barcelona und Katalonien. Der Einsatz in anderen Regionen Spaniens ist jederzeit möglich.

Wir vertreten deutsche und spanische Privatpersonen sowie Unternehmer und mittelständische Unternehmen mit Vermögen, insbesondere Immobilienbesitz in Spanien und Deutschland. Für unsere Mandanten stehen wir in aller Regel nicht nur als einmalige Interessenvertreter, sondern als langjähriger Rechtsberater in nahezu allen Rechtsfragen, mit denen Sie in Ihrem Geschäftsbetrieb konfrontiert werden, zur Verfügung.


Mit Anwälten und Abogados und weiteren Kollegen in enger Zusammenarbeit / Kooperation an verschiedenen Orten Spaniens und Deutschlands sind wir auf dem Gebiet des spanischen Rechts, insbesondere dem deutsch-spanischen Rechtsverkehr gut aufgestellt. Bei keiner anderen deutsch-spanischen Kanzlei in Deutschland stehen Ihnen mehr Anwälte / Abogados zur Verfügung, die sich hauptsächlich mit dem spanischen Recht beschäftigen, als bei der Anwaltssozietät Castillo, González & Kollegen.


Wir vertreten Sie vor spanischen Gerichten durch unsere erfahrenen und kompetente Anwälte in Deutschland.

Wir betreiben die Zwangsvollstreckung aus deutschen Titeln gegen spanische Schuldner.

Wir verteidigen Sie bei Anklagen in Spanien vor spanischen Strafgerichten.


Ihre Sozietät Castillo & González: Ihr Anwalt für Spanien!

Mit uns haben Sie eine Kanzlei gefunden, die sich seit Jahren auf das spanische Recht spezialisiert hat.

Wir betreuen Mandanten aus Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande, Großbritannien, Russland, Lateinamerika und Spanien.

Wir beraten und betreuen Angelegenheiten, die das spanische Recht betreffen:

Immobilienkauf in Spanien

Erbschaftsabwicklung in Spanien/Deutschland

Firmangründung in Spanien / Deutschland

Arbeitsrecht, Kündigung, Abfindung in Spanien

Prozessführung in Spanien (Klage, Klageverteidigung)

Zwangsvollstreckungen in Spanien, Forderungsinkasso in Spanien

Mietrecht, Mietvertrag, Time-Sharing in Spanien

Spanisches Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht

Spanisches Strafrecht, Strafverteidigung

Spanisches Gesellschaftsrecht, S.L., S.A., SLNE,

Spanisches Steuerrecht, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer

Spanisches Verbraucherschutzrecht

und vieles mehr . . .

 

Was zeichnet uns aus?

Wir richten uns bei der Beratung und Vertretung nach Qualität und Kompetenz.

Qualifizierte und kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsch spanische Rechtsanwälte und spanisch deutsche Abogados Ihr Anliegen stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertreten.

Was können wir für unsere Mandanten tun?

Oftmals sucht ein Mandant mit einem rechtlichen Anliegen in Spanien vergeblich nach einem Anwalt, der seine Interessen und Anliegen qualitativ gleichwertig sowohl auf dem Gebiet des deutschen wie auch des spanischen Rechts kompetent und zuverlässig in seiner Muttersprache und in Kenntnis beider Rechtsordnungen vertreten kann.

Anwälte, die die Brücke zwischen Spanien und Deutschland schlagen.

Von Anfang an haben wir als deutsch spanische Kanzlei unseren Schwerpunkt auf das Gebiet des deutsch spanischen Rechtsverkehrs gelegt, wobei besonderer Wert auf eine für den Mandanten individuell zugeschnittene Rechtsberatung und Vertretung gelegt wurde.

Bei uns steht der Mandant im Mittelpunkt.

Seinem Anliegen soll durch Fachwissen und Erfahrung bestmöglich Geltung verschafft werden.

Wo treten wir auf ?

Wir sind in der Lage sowohl vor sämtlichen deutschen als auch vor sämtlichen spanischen Gerichten aufzutreten, da die Mitglieder der Kanzlei als Rechtsanwalt bzw. Abogado sowohl in Deutschland als auch in Spanien zugelassen sind.

Wo und wie können wir Ihnen helfen ?

Wir bieten Ihnen eine umfassende Rechtsberatung auf dem gesamten Gebiet des deutschen und spanischen Rechts an; insbesondere beraten und vertreten wir Sie im spanischen und deutschen Erbrecht, spanischen Immobilienrecht, beim Kauf, Verkauf von spanischen Immobilien, Grundstücken, Wohnungen und Fincas, im spanischen Steuerrecht, insbesondere ermitteln wir die zu zahlenden Erbschafts- und Schenkungssteuern, im spanischen Familienrecht, Scheidungen in Spanien und Deutschland, im Reiserecht, bei Gepäckverlust in Spanien, bei Verkehrsverstößen und Unfällen in Spanien, im spanischen Internetrecht, im spanischen Arbeitsrecht, bei Kündigung und Abfindung, im spanischen Verbraucherschutzrecht sowie bei Auswanderung, Einbürgerung und doppelte Staatsbürgerschaft.

Auch im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigung, Prüfung von Arbeitsvertrag, Gründung von Betriebsrat (Betriebsratsgründung) sowie im spanischen und Deutschen Strafrecht können Sie mit kompetenter Hilfe rechnen.

Ein weiterer Hauptschwerpunkt unserer Kanzlei sind das deutsche und spanische Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Patentrecht, Markenrecht sowie Verbraucherschutzrecht.

Hier beraten wir Sie insbesondere bei der Gründung von spanischen Gesellschafen (spanische GmbH, SL, spanische Aktiengesellschaft, SA), bei Registrierungen von Marken, Verteidigung bei Verbraucherinspektionen sowie bei Franchise.

Unsere Flexibilität erlaubt es uns, Sie an verschiedenen Standorten Spanien zu Beraten und Ihre Interessen wahrzunehmen.

Insbesondere in den folgenden Regionen und Städten Spaniens sind wir für Sie tätig: Málaga, Marbella, Torrox, Nerja, Costa del Sol, Andalusien, Mallorca, Palma de Mallorca, Ibiza, Balearen, Madrid, Alicante, Calpe, Benidorm, Denia, Moraira, Costa Blanca, Teneriffa, Kanaren, Valencia sowie in Barcelona und Katalonien.

Der Einsatz in anderen Regionen Spanien ist jederzeit möglich.

Wen vertreten wir ?

Wir vertreten Privatpersonen, Unternehmer, mittelständische Unternehmen und große Filialunternehmen aus Deutschland, Spanien, Österreich, Niederlande, Schweiz, Russland, Großbritannien und aus Lateinamerika.

Für unsere Mandanten stehen wir in aller Regel nicht nur als einmalige Interessenvertreter, sondern als langjährige Rechtsberater in nahezu allen Rechtsfragen zur Verfügung.

 

Spanisches Immobilienrecht

 

Wir beraten Sie umfassend zu Immobiliengeschäften – zu Kaufverträgen, Schenkungen, Neubauerklärungen, Mietverträgen, Darlehen bis hin zu jeder Art von dinglichen Rechten, wie etwa Hypotheken – und sind in der Lage, entsprechende Verträge für unsere Mandanten auf Spanisch aufzusetzen und vollständig abzuwickeln.

Aufgrund unseres Zugangs zu sämtlichen spanischen Grundbuchämtern ist es uns möglich, kurzfristig und günstig Grundbuchauszüge, Bescheinigungen und weitere Informationen über spanische Immobilien zu erhalten. Damit können die Eigentumsverhältnisse und Belastungen des Grundstücks zuverlässig festgestellt werden.

Das Aufgabenspektrum der Kanzlei reicht von der Eintragung der von unseren Mandanten unterzeichneten Urkunden ins Grundbuch über die Abgabe der zugehörigen Steuererklärungen bis hin zu den Zahlungen der jeweiligen Steuer im Auftrag des Mandanten.

Die Kanzlei kann die regelmäßige Zahlung der in Spanien jährlich abzugebenden Einkommen- und Vermögenssteuer für ihre Mandanten veranlassen.

 

Beim Kauf von spanischen Immobilie gilt es, sich nicht von Sonne und Sangria blenden zu lassen, sondern diesen Schritt bewusst mit erfahrenen und kompetenten Beratern, sein es Rechtsanwälte oder Steuerberater zu gehen.

Denn schon vor dem Kauf einer spanischen Immobilie lassen sich bei qualifizierter Beratung Steuern sparen, die bei unbedachten Kauf, spätestens jedoch bei Übertragung an spätere Käufer oder an Nachfolgegenerationen Kopfzerbrechen verursachen. Schnell ist die Anfangseuphorie verflogen und Katerstimmung macht sich breit, angesichts der steuerlichen Belastungen, die bei unbedachten Käufen auf den Immobilienbesitzer bzw. Erben zukommen.

- Wir begleiten Sie rechtlich beim Kauf / Verkauf Ihrer Spanien-Immobilie.
Bereiten den privatschriftlichen Vertrag sowie die notarielle Kauf/Verkaufsurkunde vor.
Beantragen die spanische Steuernummer.
Bereiten sämtliche Steuererklärungen im Umfeld der Immobilienübertragung vor.
Melden Sie bei sämtlichen Versorgern (Strom, Wasser) um
Vertreten Ihre Interessen bei Eigentümerversammlungen.

 

1. Grundsätzliches zum Immobilienkauf in Spanien

- Spanische Kaufverträge über Immobilien sind grundsätzlich auch privatschriftlich, also ohne notarielle Beurkundung wirksam. Rein theoretisch könnte somit eine spanische Immobilie auf dem Bierdeckel verkauft werden. Eintragungen im Grundbuch bedürfen jedoch der vorigen notariellen Beurkundung haben aber anders als in Deutschland nur deklaratorische Wirkung. 
Man benötigt zum Kauf/Verkauf einer spanischen Immobilie eine Steuernummer, für Nichtresidente nennt sie sich N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros).
Sind auf Käufer- oder Verkäuferseite Nichtresidente beteiligt, müssen die spanischen Vorschriften über Geld-Transaktionen zwischen diesen beachtet werden. Meist geschieht das durch Vorlage eines Nominalbankschecks einer spanischen Bank oder durch Vorlage einer Einfuhrbescheinigung vom spanischen Zoll. Sind auf beiden Seiten Nichtresidente beteiligt reicht es aus, wenn in der Urkunde protokolliert wurde, dass eine Zahlung im ausland erfolgt ist. WARNUNG: Auch bei dieser Art des Kaufes muss die Überweisung des Kaufpreises nachgewiesen werden.
Spanische Notare haben beim Kauf von Immobilien anders als in Deutschland nicht so weitreichende Aufklärungspflichten. Eine Eintragung im Grundbuch hat selbst zu erfolgen.

2. Einmalige Kosten beim Immobilienkauf in Spanien:

Käufer: Notarkosten ca. 0,5 bis 1,5 % des beurkundeten Kaufpreises; Grunderwerbssteuer bei Verkauf zwischen Privatpersonen 7 % des beurk. Kaufpreises sonst 7 % - 16 % Mehrwertsteuer (+ 0,5 % Dokumentensteuer, auf den Balearen 1 %), Gebühren und Kosten für Eintragungen sowie Gestorias ca. 0,5 bis 1,5 % des beurk. Kaufpreises
Verkäufer:

Wertzuwachssteuer zwischen 16 % und 30 % des Wertzuwachs des Kastasterbodenwertes.
HINWEIS: Diese wird meistens auf den Käufer abgewälzt. 
Gewinnsteuer NEU 18 % für Nichtresidente (früher 35 %) Vorauszahlung von 3 % auf die Gewinnsteuer.

3. Laufende Kosten bei Immobilienbesitz von Nichtresidenten

Gemeindesteuern (Grundsteuer 0,3 % bis 0,4 % des Katasterwertes, Müllabfuhr etc) Vermögenssteuer 0,2 % bis 2,5 % des Immobilienwertes Einkommenssteuer 1,1, % bis 2 % des Katasterwertes als Bemessungsgrundlage und hierauf 25 %Steuer.

4. Steuersparmodelle

An dieser Stelle sei gewarnt vor sog. „intelligenten Steuersparmodellen", die bei genauerem Hinschauen strafbare Steuerhinterziehungen sind.
Diese sollen hier aus Platzgründen lediglich genannt und im Übrigen unkommentiert bleiben:
WARNUNG

Nachfolgende Modelle sind allesamt strafbar.
- Unterverbriefung: Ein niedrigerer Kaufpreis als tatsächlich bezahlt wird beurkundet.

- Fingierter Kaufvertrag: Tatsächlich gewollte Schenkung wird als Kaufvertrag getarnt.

- Postmortale Vollmacht: Erbe verschweigt Tod des Erblassers und verkauft an sich selbst.

- Übertragung von S.L.-Anteilen ohne Mitteilung an das Finanzamt.
LEGALE MODELLE:

Es sollen nun Steuersparmodelle genannt werden, die einerseits legal, andererseits bei optimaler Gestaltung und Ausschöpfung des deutschen wie auch spanischen Steuerrechts zu erheblichen steuerlichen Einsparungen führen können: 
Geldschenkung in Deutschland zum Kauf einer Immobilie in Spanien:
Hierbei werden die Steuerfreibeträge des deutschen Steuerechts ausgeschöpft, so dass in Deutschland Vermögen steuerfrei an die Nachfolgegeneration übertragen wird.
HINWEIS: Dieses Modell eignet sich am besten vor Kauf der Immobilie. 
Geldschenkung in Deutschland zum Kauf einer Immobilie in Spanien mit Nießbrauchsbestellung:Wie zuvor, lediglich wird dem Erblasser der Nießbrauch eingeräumt, damit der „wahre" Geldgeber das Zepter in der Hand behält. Zusätzlich Verringerung des zu versteuernden Wertes.

Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie mittels spanische S.L., Stiftung oder sonstigen Rechtsträger. 
WARNUNG: Übertragene Gesellschaftsanteile sind dem Finanzamt zu melden, wie auch im Falle der Erbschaft. Steuerspareffekt erst ab einem Wert von über 500.000 € zu realisieren. Verkauf einer Imobilie an eine deutsche GmbH.
WARNUNG: Diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion kann vom spanischen Finanzamt als Mißbrauch steuerlicher Vorschriften verworfen werden. Wohnsitzverlegung nach Spanien. Nur lohnenswert, wenn beide Parteien (z.B.: Erblasser und Erbe) nach Spanien umziehen.
Reinvestieren des Erlöses eines Immobilienverkaufs in den Kauf einer neuen Immobilie.Lohnt sich nur, wenn beide Immobilien eigengenutzt werden und Verkäufer vorige Immobilie vor Verkauf mindestens 3 Jahre als ständigen Wohnsitz angemeldet hatte.

Spanisches Erbrecht


Als Anwaltssozietät beraten wir Sie umfassend im spanischen Erbrecht. Im deutschen Recht geht das Vermögen als Ganzes mit dem Tode des Erblassers auf den bzw. die Erben über. Es bedarf keiner Annahmeerklärung. Anders in Spanien: Zwar geht auch hier der Nachlass mit dem Tode über, jedoch muss der Erbe seine Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen. Wir unterstützen Sie hierbei und bereiten die spanische Erbschaftsannahmeerklärung vor.Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht stellt stets auf den wirklichen Wert (valor real) des Nachlasses / der Schenkung ab. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welcher Wert in Ansatz zu bringen ist.Nach gemeinspanischem Recht sind weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Spanische Behörden haben jedoch die Pflicht nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente oder Erbverträge anzuerkennen. Spanier, die in Deutschland leben und hier ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag errichtet haben, müssen damit rechnen, dass dieses im gemeinspanischem Rechtsraum nicht anerkannt wird und damit keine zulässige Nachlassverfügung darstellt.Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.
Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.

Spanisches Familienrecht

 

Das Ehe- und Familinrecht bei deutsch spanischen Mischehen ist durchdrungen von internationalen Regelungen und Gesetzen. Nur eine Kanzlei, die sowohl des deutschen als auch des spanischen Familienrechts mächtig ist, kann Ihnen hierbei eine optimale Rechtsbeatung und Interessenwahrnehmung garantieren.

Sie leben bzw. lebten mit Ihrem Partner in Spanien, auf Mallorca, in Madrid, in Barcelona, Alicante, Malaga oder auf den Canaren und wollen sich scheiden lassen bzw. die Scheidung ist von Ihrem Partner eingereicht worden, wollen das Besuchsrecht oder Sorgerecht für Ihre Kinder regeln, den Zugewinnausgleich beanspruchen, Unterhalt einfordern und klageweise geltend machen?
Als deutsch/spanische Rechtsanwälte und Abogados haben Sie in uns den richtigen Ansprechpartner gefunden.


Die Anwaltssozietät Castillo I González & Kollegen

ist der Überzeugung,dass unsere Mandanten nur dann rundum zufrieden sein können, wenn wir Ihr Anliegen mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertreten. Fachwissen bedeutet, dass Mandanteninteressen zweisprachig und mit Kenntnis der deutschen und spanischen Rechtsordnung vertreten werden. Hierzu gehört es auch,unsere Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken eines prozessualen Vorgehens hinzuweisen. Selbstverständlich sind wir stets bemüht, hierbei den sichersten und gleichzeitig kostengünstigsten Weg für unsere Mandanten zu beschreiten. Außergerichtliche Konfliktbeilegung ist hierbei in den meisten Fällen das Mittel der Wahl. Im Rahmen von Beratungsmandaten haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Risiken für unsere Mandanten - etwa bei der Vorbereitung von Verträgen, Nachlässen, Steuerberechnungen oder der Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) - anhand der aktuellen Rechtsprechung zu minimieren und gleichwohl die für Sie vorteilhaftesten Regelungen zu treffen.Auch wenn wir aufgrund unserer Mitarbeiter über fachliche Kompetenz verfügen, gehört es unserer Meinung nach auch zu einer guten Anwaltssozietät, einzugestehen, falls wir Sie nicht umfassend beraten können.In diesen Fällen sind wir uns nicht zu schade, Sie an kompetente Kollegen zu verweisen oder deren Rat einzuholen.Eine Vielzahl von internationalen kompetenten Kollegen haben wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bereits als Kooperationspartner gewinnen können. Genannt seien hier Kooperationen mit Anwälten, Steuerberatern, Übersetzern, Sachverständigen in Palma de Mallorca, Malaga, Alicante, Barcelona, Madrid und Portugal sowie weiteren Ländern.

Spanien ist und bleibt das Urlaubsland Nr. 1 der Deutschen. Viele sprechen sogar vom 17. Bundesland Mallorca. Mit rund 55 Millionen Touristen jährlich ist Spanien das zweitbeliebteste Urlaubsland weltweit. Viele möchten nicht nur Urlaub machen, sondern sich auch den Traum einer eigenen Immobilie in Spanien erfüllen. Nach neusten Erkenntnissen besitzen bereits ca. 500.000 Deutsche eine Immobilie in Spanien. Tendenz weiter steigend.
Als Anwaltssozietät begleiten wir Sie in allen Belangen des deutsch-spanischen Rechts.
Die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Menschen beider Länder werden immer enger und vielschichtiger.
Dies hat zur Folge, dass rechtliche Sachverhalte zwischen dem deutschen und spanischen Recht weiter zunehmen.
Beispiele sind hier Unternehmungen von deutschen Firmen in Spanien, bzw. spanischen Firmen in Deutschland. Kauf und Verkauf von Feriendomizilen von Deutschen in Spanien, Arbeitsaufnahme von deutschen Arbeitnehmern in Spanien, Zwangsvollstreckungen von Kindesunterhalt in Spanien bzw. Deutschland, Rückwanderung von spanischen Einwanderern von Deutschland nach Spanien, Existenzgründungen in Spanien, Geltendmachung von Reisemängeln im Urlaubsland Spanien, Nachlassabwicklungen von (gemischt) deutschen und spansichen Vermögen, Strafverfahren in Spanien usw usw.
Dies hat zur Folge, dass heutige Mandanten im Bereich des deutsch-spanischen Rechts Rechts- und Steuerberater benötigen, die sich sowohl im spanischen wie auch deutschen Recht auskennen und Ihre Interessen sowohl in Spanien als auch in Deutschland verteten können.
Die Anwaltssozietät Castillo I González & Kollegen kann hierbei auf seine Rechtsanwälte und Abogados zurückgreifen, die sowohl Kenntnisse des deutschen wie auch spanischen Rechts vorweisen können. Diese Kenntnisse sind erlangt worden durch Studium der Rechtswissenschaften an deutschen und spanischen Universitäten, durch frühere Tätigkeiten bei deutsch-spanischen Rechtsanwaltskanzleien sowie diverse Fortbildungen.

Sämtliche Mitglieder der Anwaltssozietät Castillo I González & Kollegen beherrschen mehrere Sprachen in Wort und Schrift und können daher sowohl in der deutschen wie auch spanischen, englischen und portugiesischen Sprache beraten.


Als Anwaltssozietät können wir die rechtlichen Interessen unserer Mandanten sowohl in Spanien wie auch in Deutschland vor sämtlichen Gerichten, Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen vertreten, da die Anwälte sowohl in Spanien wie auch in Deutschland zugelassen sind.


Spezielles Augenmerk verdient das Immobilienrecht, insbesondere bei der Abwicklung und dem Kauf von spanischen Immobilien, wie auch der steuerrechtlichen Behandlung.
In deutschen-spanischen erbrechtlichen Angelegenheiten begleiten wir unsere Mandanten von der Erstberatung, über die Nachlassabwicklung bis zur steuerlichen Beratung umfangreich und zweisprachig.
Im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts beraten wir unsere Mandanten im Bereich der Firmengründung und –verlegung in und nach Spanien, bei dem Erwerb oder Verkauf von spanischen Firmen, wie auch bei der steuerrechtlichen Abwicklung. Hierbei arbeiten wir eng mit spanischen Steuerberatern zusammen.
Daneben beraten wir Spanier in Deutschland in allen Belangen des deutschen und spanischen Rechts in ihrer Muttersprache und vertreten ihre Interessen vor sämtlichen spanischen und deutschen Behörden.










DÜSSELDORF

MALLORCA (BALEAREN)



MÁLAGA (ANDALUSIEN)



MADRID



ALICANTE (COSTA BLANCA)



BARCELONA (COSTA BRAVA)



KANARISCHE INSELN



SPANISCHES IMMOBILIENRECHT

Kauf / Verkauf, Schenkung, Vermietung,

SPANISCHES ERBRECHT

Nachlassabwicklungen, Testamente, u.v.m.

SPANISCHES FAMILIENRECHT

Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Ehevertrag

SPANISCHES ARBEITSRECHT

Kündigung, Abfindung, Krankheit, Betriebsrat

SPANISCHES WIRTSCHAFTSRECHT

Firmengründung, S.L., S.A., span. GmbH, AG

SPANISCHES STEUERRECHT

Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer,

SPANISCHES STRAFRECHT

U-Haft, Auslieferung, Verteidigung, Einspruch

Spanisches Immobilienrecht Spanisches Erbrecht Spanisches Familienrecht Spanisches Arbeitsrecht Spanisches Wirtschaftsrecht Spanisches Steuerrecht Spanisches Strafrecht

UNSERE FACHGEBIETE

SPANISCHES RECHT

DEUTSCHES RECHT

SPANISCHES MIETRECHT

Mietvertrag,Kündigung, Time-Sharing, Mangel,

Spanisches Mietrecht

IMMOBILIENRECHT

Kauf / Verkauf, Schenkung, Vermietung,

ERBRECHT

Nachlassabwicklungen, Testamente, u.v.m.

FAMILIENRECHT

Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Ehevertrag

ARBEITSRECHT

Kündigung, Abfindung, Krankheit, Betriebsrat

WIRTSCHAFTSRECHT

Firmengründung, S.L., S.A., span. GmbH, AG

STEUERRECHT

Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer,

STRAFRECHT

U-Haft, Auslieferung, Verteidigung, Einspruch

Spanisches Immobilienrecht Spanisches Erbrecht Spanisches Familienrecht

MIETRECHT

Mietvertrag,Kündigung,Schadenersatz,Mangel,

Letzte Aktualisierung: 10 April 2019

Aktuelle Zeit: 22:31:35



Rechtsanwalt-in-Spanien.de
Rechtsanwalt Spanisches Recht

Ich wusste einfach nicht mehr weiter nach dem Tod meines Vaters. Danke nochmal für die schnelle Hilfe mit dem Haus in Marbella!!

L. Müller  

Personalberaterin, Hamburg,

Das sagen Mandanten über uns:

WILLKOMMEN



Spanische Erbschaftssteuer für Nichtresidente verstößt gegen europäisches Recht

Nach einem bahnbrechenden Urteil des euro-päischen Gerichtshofes EuGH vom 03.09.2014 können Deutsche und alle sonstigen Bürger der EU und des EWR ihre in Spanien zuviel gezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern zurückfordern und zwar für die letzten 4 Jahre bevor die Verjährung eintritt.

Für Fälle der Verjährung kann Klage gegen Spanien aus Staatshaftungsrecht eingereicht werden. Frist: 1 Jahr ab Urteilsverkündung.

Schnelles handeln ist daher geboten. Wir vertreten Ihre Interessen und fordern zuviel gezahlte Steuern für Sie zurück!

Leiten Sie noch heute Ihre Rückforderung ein!


Hier gehts zur vollständigen Pressemitteilung

PRESSEMITTEILUNGEN: