RECHTSANWÄLTE -
Kanzleisitz in Düsseldorf*:
Castillo, Gonzalez & Kollegen
Königsallee 14
D-
Tel. +49 (0)211 -
Mobil. +49 (0)176 -
* Kanzleisitz in Deutschland
EXPERTEN IM SPANISCHEN RECHT SEIT 2008
Qualifizierte und kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados Ihr Anliegen stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertreten.
Kanzleisitz in Marbella**:
Castillo, Gonzalez & Kollegen
Nuestra Señora de Gracia, n° 2
Planta 1, Oficina 2
E-
Tel. +34 95 -
Mobil. +34 65 -
Oder unter
Tel. +34 95 -
Mobil. +34 62 -
** Hauptkanzleisitz in Spanien
Rechtsberatung bei spanischen Mahnverfahren, Vollstreckungen von deutschen oder ausländischen Titeln in Spanien, insbesondere beraten und vertreten wir Sie bei Vollstreckung deutscher Zahlungstitel in Spanien. Wir helfen auch Ihren Schuldner ausfindig zu machen.
Da unsere Abogados (spanischen Anwälte) vor sämtlichen spanischen Gerichten zugelassen sind, erheben wir die spanischen Vollstreckungsklage aus Deutschland heraus.
Sie haben erfolgreich ein Mahnverfahren gegen einen Ihrer Schuldner betrieben und möchten nun die Zwangsvollstreckung einleiten? Oder Sie sind nach dem erfolgreichen Abschluss eines Gerichtsverfahren im Besitz eines Urteils,mit dem der Schuldner zur Zahlungverurteilt wurde und wollen nun endlich Geld sehen? Vielleicht liegt auch der erste erfolglose Vollstreckungsversuch länger zurück und
Sie wissen, dass der Schuldner nun wieder zu Geld gekommen ist?
Wir helfen Ihnen zu Ihrem Recht und Geld zu kommen!
Zwangsvollstreckung
In Spanien
Die Vollstreckung ausländischer Zahlungstitel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche u.s.w.) in Spanien richtet sich nach der am 1.März 2002 in Kraft getretenen EU-
Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Schuldner muss entweder seinen Wohnsitz in Spanien haben oder dort das zu vollstreckende Vermögen. Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung eines Titels betreiben will, muss eine beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung vorlegen. Ferner müssen die Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach deutschem Recht vollstreckbar und zugestellt worden ist.
Handelt es sich um Versäumnisurteile, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Klageschrift der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Zwar ist nach dem Text der Rechtsverordnung der ausländische Titel ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären. In der Praxis kann die Vollstreckung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.
Zunächst verlangen spanische Gerichte die Einreichung aller Unterlagen in spanischer Übersetzung. Ein Rechtsanwalt, der in Spanien zugelassen ist, muss den Antrag auf Vollstreckung als Schriftsatz beim jeweils örtlich zuständigen Gericht erster Instanz einreichen. Auch die Hinzuziehung eines Gerichtsprokurators ist erforderlich.
Der vom Anwalt verfasste und vom Prokurator eingereichte Schriftsatz enthält neben einer Sachverhaltsdarstellung auch eine rechtliche Begründung.
Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Wird in dieser Entscheidung die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Rechtsbehelf einlegen. Solange die dafür vorgesehene Frist läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung (z.B. Arrestpfändung) hinausgehen.
Unter Praxisgesichtspunkten sollte das eigentliche Ersuchen auf Vollstreckung des Titels zunächst durch Ermittlungsmaßnahmen zum Vermögen des Schuldners vorbereitet werden. Hier bietet sich in der Regel insbesondere die Prüfung der Grundbücher, Schiffs-
Wenn dem Zwangsvollstreckungsantrag stattgegeben ist, kann über das Gericht auch Auskunft zu anderen Vermögenswerten des Schuldners (Bankkonten, Lebensversicherungen) eingeholt werden.
Die in Spanien durchzuführende Zwangsvollstreckung ist durch die neue am 7.1.2001 in Kraft getretene Zivilprozessordnung modifiziert. Nach der neuen Zivilprozessordnung wird nunmehr der Schuldner vom Gericht aufgefordert, Auskunft über sein vorhandenes Vermögen zu erteilen.
Die Effektivität dieser Maßnahme wird durch eine entsprechende Bußgeldstrafe bei Erteilung falscher bzw. unvollständiger Auskunft oder bei der Weigerung, der Aufforderung nachzukommen, gewährleistet.
VON DÜSSELDORF
AUS
GANZ
DEUTSCHLAND
SPANIEN
UND
EUROPA
MALLORCA (BALEAREN)
MÁLAGA (ANDALUSIEN)
MADRID
ALICANTE (COSTA BLANCA)
BARCELONA (COSTA BRAVA)
KANARISCHE INSELN
SPANISCHES IMMOBILIENRECHT
Kauf / Verkauf, Schenkung, Vermietung,
SPANISCHES ERBRECHT
Nachlassabwicklungen, Testamente, u.v.m.
SPANISCHES FAMILIENRECHT
Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Ehevertrag
SPANISCHES ARBEITSRECHT
Kündigung, Abfindung, Krankheit, Betriebsrat
SPANISCHES WIRTSCHAFTSRECHT
Firmengründung, S.L., S.A., span. GmbH, AG
SPANISCHES STEUERRECHT
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer,
SPANISCHES STRAFRECHT
U-
UNSERE FACHGEBIETE
SPANISCHES RECHT
DEUTSCHES RECHT
SPANISCHES MIETRECHT
Mietvertrag,Kündigung, Time-
IMMOBILIENRECHT
Kauf / Verkauf, Schenkung, Vermietung,
ERBRECHT
Nachlassabwicklungen, Testamente, u.v.m.
FAMILIENRECHT
Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Ehevertrag
ARBEITSRECHT
Kündigung, Abfindung, Krankheit, Betriebsrat
WIRTSCHAFTSRECHT
Firmengründung, S.L., S.A., span. GmbH, AG
STEUERRECHT
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer,
STRAFRECHT
U-
MIETRECHT
Mietvertrag,Kündigung,Schadenersatz,Mangel,
Letzte Aktualisierung: 10.04.2019 22:31:26
Aktuelle Zeit: 22:33:50